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Welches der Bachelor-Studienmodelle wird am häufigsten gewählt?
Derzeit sind zwei Drittel der Studierenden im Modell Verbundstudium und ein Drittel der Studierenden im Modell Studium mit vertiefter Praxis eingeschrieben.
Welche Modelle des dualen Studiums gibt es?
An den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern werden derzeit hauptsächlich zwei Modelle für duales Studieren angeboten:
Modell 1 Verbundstudium: Verbindung von akademischem Bachelorstudium an einer bayerischen Hochschule mit einer Berufsausbildung im Unternehmen. Dauer: ca. 4,5 Jahre. Abschlüsse: Bachelor (B.A., B.Eng., B.Sc., LL.B.) und berufskammergeprüfter Berufsabschluss.
Modell 2 Studium mit vertiefter Praxis: Verbindung von akademischem Bachelorstudium an einer bayerischen Hochschule mit intensiver Praxistätigkeit im Unternehmen. Dauer: ca. 3,5 Jahre. Abschluss: Bachelor (B.A., B.Eng., B.Sc., LL.B.) bzw. Master, mit 50 % mehr Praxiserfahrung als herkömmliche Studierende.
Im dualen Bachelor-Studium werden beide Modelle angeboten. Das duale Masterstudium ist ausschließlich als Studium mit vertiefter Praxis organisiert.
In welchen Studienfeldern gibt es duale Studienangebote?
Duale Studienangebote gibt es überwiegend in folgenden Studienfeldern:
IT und Technik
Wirtschaft
Soziales und Gesundheit
Gestaltung
Agrar- und Forstwissenschaften
Folgende Abschlüsse sind möglich:
Bachelor of Arts (B.A.)
Bachelor of Engineering (B. Eng.)
Bachelor of Science (B. Sc.)
Bachelor of Laws (LL.B.)
Master of Arts (M.A.)
Master of Engineering (M. Eng.)
Master of Science (M. Sc.)
Master of Laws (LL.M.)
Master of Business Administration (MBA)
Eine aktuelle Übersicht über alle dualen Studienangebote der Hochschulen inklusive der Ansprechpartner und der teilnehmenden Praxispartner erhalten Sie auf unserem Studienplatz-Portal.
Was ist hochschule dual?
hochschule dual ist die Dachmarke für das duale Studium in Bayern. Sie bündelt das gesamte duale Studienangebot der staatlichen und kirchlichen bayerischen Hochschulen auf einer zentralen Infoplattform. Daneben agiert sie als Servicestelle für Studieninteressierte, Hochschulen und duale Praxispartner.
hochschule dual wurde 2006 als Initiative aller staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern gegründet, mit dem Ziel, ein umfangreiches Angebot an dualen akademischen Studienangeboten bereitzustellen. hochschule dual wird getragen vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Mit der Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung im Februar 2018 verstärkten die bayerischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften ihre Zusammenarbeit. Die Organisations- und Managementstruktur wurde den aktuellen Herausforderungen angepasst.
Was ist ein duales Studium?
Dual steht für die Verbindung von zwei Lernorten: die Hochschule ist für die akademische Wissensvermittlung verantwortlich, der Betrieb, die Behörde oder die soziale Einrichtung für die Praxis. In Bayern gibt es zwei verschiedene Studienmodelle:
Verbundstudium: In 4,5 Jahren kombiniert man ein Bachelorstudium und eine Berufsausbildung. Am Ende des Studiums hat man einen Bachelorabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dieses Studium wird auch als ausbildungsintegrierendes Studium bezeichnet.
Studium mit vertiefter Praxis: Hier kombiniert man ein reguläres Bachelor- oder Masterstudium mit intensiver Praxis. Das Bachelorstudium dauert 3,5 Jahre. Das Masterstudium dauert 1,5 - 2 Jahre im Vollzeitstudium sowie 2,5 - 3 Jahre im Teilzeitstudium.
Während des Semesters nimmt man an den regulären Vorlesungen an der Hochschule teil. In den vorlesungsfreien Zeiten sowie im Praxissemester und während der Erstellung der Bachelor- bzw. Masterarbeit arbeitet man beim Praxispartner. Am Ende des dualen Studiums erwirbt man einen vollwertigen akademischen Abschluss und hat bereits jede Menge Berufserfahrung gesammelt.
Für wen ist das duale Studium besonders geeignet?
Das duale Studium ist besonders geeignet für sehr motivierte und zielorientierte Studieninteressierte.
Welches der beiden Modelle des dualen Bachelorstudiums ist zu empfehlen?
Hier gibt es keine pauschale Antwort. Sie haben mit beiden Modellen sehr gute Perspektiven.
Wenn sie schnell ‚fertig‘ werden möchten, ist das Studium mit vertiefter Praxis das geeignetere Modell (kürzeste Dauer: 3,5 Jahre). Ist Ihnen eine fundierte Praxis sehr wichtig und möchten Sie diese mit einem weiteren Abschluss (z. B. IHK- oder HWK-Abschluss) verbinden, ist das Verbundstudium der bessere Weg (4,5 Jahre, da es ein Jahr mehr Praxis beinhaltet als das Studium mit vertiefter Praxis). Wenn Sie nach zwölf bis 13 Jahren Schule erst mal praktisch tätig werden möchten, ist ebenfalls das Verbundstudium ratsam (i.d.R. 1 Jahr Praxis vor dem Studium).
Weniger geeignet ist das Verbundstudium, wenn man bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Hier ist das Studium mit vertiefter Praxis das passendere Modell.
Welche Voraussetzungen müssen duale Praxispartner erfüllen?
In der Regel kann jedes Unternehmen / jede Behörde / jede Einrichtung das duale Studium anbieten. Dennoch gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um als Praxispartner anerkannt zu werden.
Konkrete Vereinbarungen hierzu treffen Sie mit Ihrer kooperierenden Hochschule.
Wie viele Plätze stellen Unternehmen bzw. Einrichtungen für das duale Studium zur Verfügung?
Die Zahl der freien Plätze im dualen Studium variiert je nach Unternehmen. Große Konzerne können in der Regel mehr Plätze für das duale Studium anbieten als kleine oder mittelständische Betriebe. Jedes Jahr bewerben sich jedoch mehr Studieninteressierte bei den Praxispartnern als es Plätze gibt.
Welche formalen Voraussetzungen benötigen Bewerber*innen für ein duales Masterstudium?
Die Bewerber*innen müssen die regulären Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen der Hochschule erfüllen:
(Dualer) Bachelorabschluss- Vertrag über das duale Studium mit einem Praxispartner
Ggf. Numerus Clausus (für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Hochschule, mit der Sie kooperieren möchten)
Ggf. besondere Aufnahmeprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren
Einhaltung der Bewerbungsfrist an der Hochschule
Was müssen Bewerber*innen aus Drittländern (Nicht-EU-Ausland) beachten?
Als ausländische*r Bewerber*in benötigen Sie, anders als EU Ausländer*in, ein Visum. In der Regel handelt es sich hierbei um ein Studentenvisa, welches Sie bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen müssen. Welche Voraussetzungen dafür zu erbringen sind, finden Sie auf der jeweiligen Webseite der Botschaften. (Sicherung Lebensunterhalt, Deutschkenntnisse etc.)
Als dualer Student ist neben den üblichen Voraussetzungen zusätzlich der Nachweis über die Zulassung für das duale Studium (Zulassungsbescheid entsprechender Hochschule) und der Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag des Praxispartners mit einzureichen. Dies ist wichtig, damit im Rahmen des Visumsverfahrens auch die Arbeitserlaubnis für Sie geprüft und eingeholt werden kann (Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit). Dieser Vorgang ist unerlässlich, da Sie als dualer Student nicht nur studieren, sondern auch arbeiten.
Bei der Visabeantragung wird immer der konkrete Einzelfall angesehen und geprüft, somit unterliegt die Entscheidung über Ihre Visa mehreren Faktoren. Die beschriebene Vorgehensweise ist daher als Handlungsempfehlung zu verstehen.
Weitere Informationen für ausländische Studierende bietet www.study-in-germany.de oder auch die Seite des Auswärtigen Amtes.
Welche Regelungen gibt es zur Sozialversicherungspflicht?
Mit Inkrafttreten des vierten Gesetzes zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 29.12.2011, Seite 3057 ff) gilt:
Die Teilnehmer*innen an dualen Studiengängen werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und sind als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterstellt. Die gesetzlichen Regelungen traten am 1. Januar 2012 in Kraft und gelten bundesweit.
Vgl. 4. Gesetz zur Änderung SGB IV (Sozialversicherungspflicht Studierende), S. 3058f.
Was ist der Unterschied zwischen Werkstudent*innen und dualen Studierenden?
Duale Studienangebote nach dem Modell von hochschule dual sind auf die „berufliche Erstausbildung“ ausgerichtet. So verbindet bspw. das Verbundstudium ein akademisches Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wobei die beteiligten Lernorte vertraglich miteinander verzahnt sind. Für dual Studierende besteht die Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung. Daher profitieren dual Studierende auch von den daraus resultierenden Leistungsansprächen wie bspw. die Anrechung der dualen Studienzeit auf die Rentenversicherungsansprüche.
Werkstudierende gehen in der Regel parallel zu ihrem Studium einer entgeltlichen Beschäftigung nach, die Einbettung dieser Praxis in die berufliche Erstausbildung spielt dabei keine Rolle. Ebenso ist die Verzahnung der Lernorte kein wesentlicher Bestandteil dieses Modells. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, sind Werkstudierende grundsätzlich von der Arbeits-, Kranken- und Pflegeversicherung befreit.
Was versteht man unter „Verbundstudium“?
Hierunter wird die Kombination aus einem Studium an einer Hochschule und einer parallel absolvierten Berufsausbildung bei einem Praxispartner verstanden. Die Berufsausbildung ist von den Berufskammern vollständig anerkannt und entspricht der gültigen Ausbildungsverordnung. Entsprechend gilt die Formel:
Reguläres Bachelorstudium an der Hochschule + Berufsausbildung im Unternehmen + qualifizierte Praxistätigkeiten, die auf den späteren Aufgabenbereich im Unternehmen vorbereiten + Erstellung der Bachelorarbeit (i. d. R. zum Teil im Betrieb). Dauer: 4,5 Jahre Regelstudienzeit.
Die betrieblichen Einsätze verteilen sich auf Praxisphasen, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester und die Zeit der Abschlussarbeit. Die Berufsabschlussprüfung findet in der Regel im 3. Jahr statt.
Die Vorbereitung auf die Berufsabschlussprüfung ist unterschiedlich geregelt. Folgende Möglichkeiten gibt es:
Berufsschulunterricht (Variante 1): Integration der dual Studierenden in die reguläre Azubiklasse im ersten Lehrjahr - hier kann unter Umständen gleich das 2. Schuljahr besucht werden. Im zweiten und dritten Lehrjahr erfolgt die Vorbereitung durch Eigenstudium. Alte Prüfungsunterlagen können zur Vorbereitung bei verschiedenen Verlagshäusern angefordert werden – Auskunft dazu erhalten Sie von der zuständigen Kammer (häufigste Variante).
Berufsschulunterricht (Variante 2): Beschulung der dual Studierenden in eigener Berufsschulfachklasse für dual Studierende im ersten, zweiten und dritten Lehrjahr. Berufsschulunterricht und Hochschulplan sind aufeinander abgestimmt. Die Einrichtung einer eigenen Fachklasse ist nur mit mind. 16 Teilnehmer*innen pro Studienangebot / Ausbildungsberuf im Studienjahr möglich. In der Startphase genehmigt das Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst eine kleinere Anzahl (ca. 12 Teilnehmer*innen).
Zu beachten: (Fach-) Abiturient*innen sind berufsschulberechtigt, nicht berufsschulpflichtig.
Der Hochschulstundenplan entspricht in den meisten Fällen dem des regulären nicht dualen Studiums, so dass dual Studierende gemeinsam mit nicht dual Studierenden dieselben Vorlesungen und Seminare besuchen. So erhalten die dual Studierenden eine breite qualitativ hochwertige anwendungsorientierte Theorieausbildung und erwerben durch die zusätzlichen umfangreichen Praxiseinheiten im Unternehmen ein großes Portfolio an beruflichen Handlungskompetenzen.
Verbundstudium: Müssen Studierende die Berufsschule besuchen?
Verbundstudierende müssen nicht zwangsläufig die Berufsschule besuchen. (Fach-) Abiturient*innen sind berufsschulberechtigt, aber nicht berufsschulpflichtig.
Es gibt zwei Varianten, wie dual Studierende am Berufsschulunterricht teilnehmen und sich auf die Berufsabschlussprüfung vorbereiten können:
Variante 1: Teilnahme an der regulären Berufsschulklasse (häufige Variante):
Die dual Studierenden nehmen im 1. Ausbildungsjahr an der regulären Ausbildungsklasse teil. Unter bestimmten Umständen können sie gleich das 2. Schuljahr besuchen. Im zweiten und dritten Lehrjahr lernen sie im Eigenstudium. Alte Prüfungsunterlagen können zur Vorbereitung bei verschiedenen Verlagen angefordert werden. Auskunft dazu geben die zuständigen Kammern.
Variante 2: Teilnahme an eigenen Berufsschulklassen oder Sonderkursen (seltene Variante):
Die dual Studierenden werden in eigenen Berufsschulklassen oder in Sonderkursen während der vorlesungsfreien Zeit unterrichtet. Der Berufsschulunterricht und Hochschulplan sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt. So können die dual Studierenden in allen 3 Ausbildungsjahren am Berufsschulunterricht teilnehmen.
Die Einrichtung einer eigenen Fachklasse ist nur mit mind. 16 Teilnehmer*innen pro Studienangebot / Ausbildungsberuf im Studienjahr möglich. In der Startphase genehmigt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auch eine kleinere Anzahl (ca. 12 Teilnehmer*innen).
Verbundstudium: Welche Bewerbungsfristen gelten?
Bewerbungsfristen für das Hochschulstudium:
Wintersemester: 02. Mai bis 15. Juli
Sommersemester: 01. Dezember bis 15. Januar
Hinweis: Diese Fristen können bei einzelnen Studiengängen abweichen. Bitte informieren Sie sich an der Hochschule nach den genauen Fristen für den gewünschten Studiengang.
Bewerbungsfristen für einen Platz beim Praxispartner:
Einige Unternehmen stellen schon ein Jahr vor Beginn des Verbundstudiums bzw. der Berufsausbildung ein. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Praxispartnern, die für Sie interessant sind. Bewerben Sie sich rechtzeitig!
Als Faustregel gilt: Je früher die Bewerbung erfolgt, desto größer ist die Chance auf einen Platz für das Verbundstudium beim Praxispartner!
Verbundstudium: Wie sind Studierende vertraglich abgesichert?
Vor Beginn des Verbundstudiums schließen die künftigen Studierenden mit dem Praxispartner einen Vertrag über das duale Studium, in dem Art und Umfang der Praxiseinsätze, Vergütung und Urlaubsanspruch sowie alle weiteren Rahmenbedingungen geregelt sind, den Musterbildungsvertrag Verbundstudium.
Zusätzlich zum Bildungsvertrag schließen die künftigen Studierenden einen Berufsausbildungsvertrag ab:
Einen Berufsausbildungsvertrag mit der IHK. Er wird von den Industrie- und Handelskammern ins Verzeichnis eingetragen.
Verträge für das Handwerk sind direkt bei den Handwerkskammern erhältlich.
Einen Musterausbildungsvertrag für das Verbundstudium Betriebswirtschaft mit einer Ausbildung zum*zur Steuerfachangestellten sind bei der jeweiligen Steuerberaterkammer erhältlich.
Darüber hinaus klärt der Praxispartner mit der Hochschule die wichtigsten Eckpfeiler des dualen Studiums (z. B. Niveau der Praxisausbildung, Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen für das Studium). Diese Absprache mit der Hochschule sollte in schriftlicher Form erfolgen.
Haben dual Studierende Anspruch auf Urlaub?
Ja. Sowohl beim Verbundstudium als auch beim Studium mit vertiefter Praxis ist der Urlaubsanspruch im Bildungsvertrag (Vertrag über das duale Studium) mit dem Praxispartner geregelt und richtet sich danach.
Dual Studierende sollten im Verbundstudium während der Berufsausbildung den gleichen Urlaubsanspruch wie reguläre Auszubildende in dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb haben. Grundsätzlich richtet sich der Urlaubsanspruch auch für volljährige Studierende nach dem Bundesurlaubsgesetz. Hier ist ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen bei einer 5-tägigen Arbeitswoche an 52 Arbeitswochen pro Kalenderjahr festgeschrieben. Ist der Urlaubsanspruch tariflich geregelt und der Tarifvertrag ist anwendbar, so gilt diese Regelung auch für Verbundstudierende. Nach Bestehen der Kammer-Abschlussprüfung greift die vertragliche Regelung für die Zeit nach der abgeschlossenen Berufsausbildung sowie das Bundesurlaubsgesetz.
Der Urlaub wird während der Praxiszeit in der vorlesungsfreien Zeit genommen. Werden mehr Tage Urlaub als gesetzlich vorgeschrieben pro Jahr gewährt, so können vorlesungsfreie Tage während des Semesters auf den Urlaub angerechnet werden.
hochschule dual empfiehlt einen Mindesturlaub von zehn Tagen pro Kalenderjahr während der Praxiszeit.
Verbundstudium: Wie hoch ist die Vergütung beim Verbundstudium?
Die Höhe der Vergütung orientiert sich am regulären Ausbildungsgehalt des Praxispartners. Eine Vergütung ist für alle betrieblichen Phasen verpflichtend, für die Theoriephasen an der Hochschule ist eine Vergütung sehr zu empfehlen. Im Verbundstudium entspricht die Vergütung während der Ausbildung der Vergütung eines*einer klassischen Auszubildenden. Für die Zeiten der betrieblichen Praxis- und Studienphasen, die nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Abschlussprüfung (AP Teil 2) liegen, empfehlen wir ebenso die Beachtung eines eventuellen einschlägigen Tarifvertrages TV. Nach abgeschlossener Berufsausbildung wird das Entgelt in der Regel individuell zwischen Ihnen und dem Praxispartner vereinbart. Der Praxispartner muss zudem für die Zeit nach dem Berufsabschluss bis zum Ende des dualen Studiums (Bachelorabschluss) die geltende Mindestlohnregelung beachten.
Wie sieht ein Ausbildungsvertrag für ein duales Studium aus?
Der Vertrag muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und kann insbesondere Aussagen über Inhalt und Dauer der Tätigkeit, Vergütung, Urlaub, Arbeitszeit, Pflichten des ausbildenden Praxispartners, Pflichten der*des dual Studierenden, Aussagen zur Versicherungspflicht, Klauseln zur Probezeit sowie Klauseln zum Vertragsende beinhalten. Musterverträge für das Verbundstudium wie auch für das Studium mit vertiefter Praxis stehen als Download auf unserer Website zur Verfügung. Musterverträge für das Verbundstudium erhalten Sie daneben auch bei den Kammern. Der Bildungsvertrag zum dualen Studium ergänzt im Verbundstudium den Berufsausbildungsvertrag.
Verbundstudium: Ist eine Bindungs- bzw. Rückzahlungsklausel im Verbundstudium zulässig?
Die Bindung nach Abschluss des Studiums sollte drei Jahre nicht überschreiten. Die Regelung wird im Bildungsvertrag zwischen dual Studierenden und Praxispartner festgelegt.
Die Rückzahlungsvereinbarungen sind jedoch grundsätzlich einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB zu unterziehen.
Zu prüfen ist, ob die Rückzahlungsverpflichtung die*den Studierenden im Einzelfall unangemessen benachteiligt oder nicht. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel kommt es insbesondere darauf an, auf wessen Veranlassung und zu welchem Zeitpunkt das Studium beendet wird. Grundsätzlich muss die Rückzahlungsklausel eine Regelung enthalten, wonach dem*der Studierenden nach Abschluss des dualen Studiums ein adäquater Arbeitsplatz angeboten wird. Eine Rückzahlungsverpflichtung scheidet in jedem Fall aus, wenn der*die Arbeitgeber*in dem*der Studierenden nach Abschluss des dualen Studiums kein Arbeitsangebot macht. In dem Fall, in dem der*die Studierende das Unternehmen vor dem Ende des dualen Studiums auf eigenen Wunsch verlassen will, kann eine Rückzahlungsvereinbarung gerechtfertigt sein. Gleiches gilt dann, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber dem*der Studierenden aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Pflichten ausgesprochen wird. Eine Rückzahlungsverpflichtung soll ausscheiden, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde, obwohl der*die Studierende seine intellektuellen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Es ist im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob die Rückzahlungsvereinbarung überhaupt wirksam vereinbart wurde. Sodann ist zu prüfen, ob der*die Arbeitgeber*in einen Anspruch auf Rückzahlung der Studiengebühren hat.
Häufig liegt auch der Fall vor, dass eine Rückzahlungsverpflichtung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 verstößt, wenn sie nicht eindeutig und klar formuliert ist. Die Studierenden müssen wissen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie ggf. zur Rückzahlung verpflichtet werden können. Es ist daher zu empfehlen, die Rückzahlungsvereinbarung so genau wie möglich zu formulieren.
Verbundstudium: Muss der Vertrag mit dem Praxispartner bei der Bewerbung um den Studienplatz an der Hochschule eingereicht werden?
Ja, eine Kopie des Bildungsvertrages (Vertrag über das duale Studium) muss der Bewerbung beigelegt werden. In Einzelfällen kann er nachgereicht werden.
Verbundstudium: Welche zusätzlichen Bewerbungsbedingungen gelten beim Verbundstudium?
1. Vorwegzulassung
Beginnt der Studiengang im Verbundstudium mit einer 12- bis 14-monatigen Ausbildungsphase beim Praxispartner vor Antritt des Hochschulstudiums, kann man sich dennoch schon ein Jahr vor Aufnahme des Studiums um einen Studienplatz bewerben. Die angenommenen dual Studierenden erhalten dabei einen Zulassungsbescheid vor Beginn der Berufsausbildung (Vorwegzulassung). Falls der Studiengang einen NC verlangt, gilt der NC zum Zeitpunkt der Studienplatzbewerbung (relevant ist damit der ein Jahr vor der tatsächlichen Studienaufnahme geltende NC). Haben die künftig dual Studierenden ihren Zulassungsbescheid vor Beginn der Berufsausbildung erhalten, müssen sie sich ein zweites Mal im darauf folgenden Jahr bei der Hochschule innerhalb der Fristen bewerben mit Nachweis ihrer Verträge über das duale Studium und ihres bereits erworbenen Zulassungsbescheids sowie allen weiteren Unterlagen. Natürlich können sich künftige dual Studierende auch mitten im ersten Ausbildungsjahr um einen Studienplatz an der Hochschule bewerben.
2. Vier-Prozent-Klausel
An den Hochschulen sind in der Regel 4 % aller Studienplätze für Verbundstudierende reserviert. Wird diese Quote an der jeweiligen Hochschule unterschritten, können NC oder andere Zulassungsbedingungen entfallen (Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007, Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 3.). Weitere Informationen dazu erteilt die jeweilige Hochschule.
Was versteht man unter „Studium mit vertiefter Praxis“?
Hierunter wird die Kombination aus intensiver Praxis im Betrieb und Studium an einer Hochschule verstanden. Die Studierenden sammeln parallel zum regulären Bachelor- oder Masterstudium an der Hochschule umfassende Praxiserfahrung. Eine Berufsausbildung wie beim Verbundstudium ist kein Bestandteil. Beim Studium mit vertiefter Praxis gelten folgende Formeln:
Bachelor: Reguläres Bachelorstudium an der Hochschule + intensive Praxis im Unternehmen mit eigenen Projekten + Vorbereitung auf den späteren Aufgabenbereich im Unternehmen + Bachelorarbeit (i. d. R. zum Teil im Betrieb). Dauer des Bachelorstudiums: 3,5 Jahre.
Master: Reguläres Masterstudium an der Hochschule + intensive Praxis im Unternehmen mit eigenen Projekten + Vorbereitung auf den späteren Aufgabenbereich im Unternehmen + Masterthesis (im Betrieb). Dauer des Masterstudiums: 1,5 bis 2 Jahre in Vollzeit sowie 2,5 bis 3 Jahre in Teilzeit.
Die betrieblichen Einsätze verteilen sich auf Praxisphasen, die dem Studium vorgeschaltet sind, auf die vorlesungsfreie Zeit, das Praxissemester und die Zeit der Abschlussarbeit. Der Stundenplan entspricht in den meisten Fällen dem des regulären nicht dualen Studiums, so dass dual Studierende gemeinsam mit nicht dual Studierenden dieselben Vorlesungen und Seminare besuchen. So erhalten die dual Studierenden eine breite qualitativ hochwertige, anwendungsorientierte Theorieausbildung und erwerben durch die zusätzlichen umfangreichen Praxiseinheiten im Unternehmen ein großes Portfolio an beruflichen Handlungskompetenzen.
Studium mit vertiefter Praxis: Welche Bewerbungsfristen gelten?
Bewerbungsfristen für das Hochschulstudium:
Wintersemester: 02. Mai bis 15. Juli
Sommersemester: 01. Dezember bis 15. Januar
Hinweis: Diese Fristen können bei einzelnen Studiengängen abweichen. Informationen über die genauen Fristen für den gewünschten Studiengang erteilt die jeweilige Hochschule.
Bewerbungsfristen für einen Platz beim Praxispartner:
Einige Praxispartner stellen schon ein Jahr vor Beginn des Studiums ein. Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig bei den Unternehmen, die für Sie interessant sind. Bewerben Sie sich rechtzeitig!
Als Faustregel gilt: Je früher die Bewerbung erfolgt, desto größer ist die Chance auf einen Platz für das Studium mit vertiefter Praxis beim Praxispartner!
Studium mit vertiefter Praxis: Wie sind Studierende vertraglich abgesichert?
Die dual Studierenden schließen mit dem Praxispartner einen Vertrag über das Studium mit vertiefter Praxis ab, in dem Art und Umfang der Praxiseinsätze, Urlaubsanspruch und Vergütung sowie alle weiteren Rahmenbedingungen geregelt sind, für den Bachelor den Musterbildungsvertrag Studium mit vertiefter Praxis Bachelor bzw. für den Master den Musterbildungsvertrag mit vertiefter Praxis Master. Auch einige Hochschulen bieten Musterverträge an. Eine zusätzliche Kooperationsvereinbarung zwischen Praxispartner und Hochschule kann in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen.
Studium mit vertiefter Praxis: Wie hoch ist die Vergütung?
Die Vergütung der Studierenden ist mindestens für die betrieblichen Phasen verpflichtend. Eine kontinuierliche Vergütung auch für die außerbetrieblichen Phasen ist zu empfehlen.
Ihr Gehalt sollte anfangs mindestens 80 %, ab dem 3. Semester 100 % der Vergütung entsprechender Ausbildungsberufe im zweiten Ausbildungsjahr betragen. Der Praxispartner muss zudem für die zusätzlichen Praxisphasen im Studium mit vertiefter Praxis die geltende Mindestlohnregelung beachten. Die Höhe der Vergütung bei Masterstudiengängen sollte in angemessener Weise über der Vergütung in Bachelorstudiengängen liegen.
Bei welchen Praxispartnern kann ein Auslandssemester realisiert werden?
Das Auslandssemester findet während der Theoriezeiten statt. Die Praxiszeit im Unternehmen bleibt in der Regel davon unberührt, so dass ein Auslandssemester mit jedem Praxispartner zu realisieren ist. Auslandsaufenthalte während der Praxiszeiten sind hingegen unternehmensabhängig.
Bei Auslandsaufenthalten sollte der Praxispartner Standorte / Niederlassungen im Ausland haben. Alternativ ist es auch möglich, bei ausländischen Partnern oder Zulieferern des Unternehmens ein Praktikum zu absolvieren. Je größer der Praxispartner ist, desto einfacher ist es, ein Auslandspraktikum in der Regel zu realisieren.
Muss ein Praxisbericht über die Praxisphasen geschrieben werden?
Verbundstudierende verfassen während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft. Dieses ist notwendig, um die absolvierten Praxisphasen für die Kammerprüfung nachzuweisen. Für die Hochschule wird ausschließlich während dem Praxissemester (in der Regel zwischen 4. und 6. Semester) ein Praxisbericht verfasst. Umfang und Thema sind mit der jeweiligen Hochschule abzustimmen. Studierende im Studium mit vertiefter Praxis verfassen nur den Praxisbericht während des Praxissemesters. Über alle anderen Praxisphasen in den vorlesungsfreien Zeiten werden keine Praxisberichte erstellt, außer der Praxispartner (Arbeitgeber*in) verlangt diese.
Wie viele dual Studierende gibt es pro Studiengang? Muss der Praxispartner eine Mindestanzahl an dual Studierenden entsenden?
Die Mehrheit der dualen Studienangebote von hochschule dual ist so konzipiert, dass die Praxiseinsätze die regulären theoretischen Semester ummanteln. Damit tangiert die Praxiszeit den regulären Stundenplan an der Hochschule nicht. Dies sichert maximale Flexibilität: Sowohl das Verbundstudium als auch das Studium mit vertiefter Praxis sind dann bereits mit einem dual Studierenden pro Studienjahrgang möglich.
Ausnahmen:
In ausgewählten dualen Studienangeboten vereinbaren die Hochschulen mit ihren Praxispartnern eine Mindestzahl an dual Studierenden, die pro Jahrgang und pro Praxispartner ins Studium entsendet werden sollen.
Vereinzelt gibt es duale Studiengänge, die ausschließlich dual studierbar sind. Hier sind die Praxiszeiten fest ins Curriculum integriert. Eine Mindestzahl von ca. 20 bis 40 dual Studierenden pro Jahrgang ist erforderlich. Wie viele dual Studierende ein Praxispartner mindestens stellen sollte, hängt von der Anzahl aller Praxispartner und ggf. Kooperationsvereinbarungen mit der Hochschule ab.
Einige Verbundstudienangebote sehen zur optimalen Vorbereitung auf die Berufsabschlussprüfung eine eigene Berufsschulklasse für dual Studierende vor. Für das Zustandekommen dieser Fachklasse sind mind. 16 Teilnehmer*innen, in Ausnahmefällen auch 12 Teilnehmer*innen, erforderlich. Wie viele dual Studierende ein Praxispartner mindestens stellen sollte, hängt von der Anzahl aller Praxispartner und ggf. Kooperationsvereinbarungen mit der Hochschule ab.
Sind duale Masterangebote weiterbildende Masterstudiengänge?
Nein. Statt eines dualen Masterstudiums kann auch ein weiterbildendes Masterstudium in Kooperation mit einem Praxispartner absolviert werden. Voraussetzung ist ein Jahr Berufserfahrung nach dem Bachelorabschluss. Die meisten weiterbildenden Master sind berufsbegleitend organisiert. Weitere Informationen unter http://www.weiter-studieren-in-bayern.de
Wer hält die Urheberrechte an der Bachelor bzw. Master Arbeit?
Die Studierenden haben das Urheberrecht an der selbstständig angefertigten Abschlussarbeit, d.h. sie allein können darüber entscheiden, ob und in welcher Form und wie lange sie Dritten Nutzungsrechte an der Arbeit einräumen. Die Studierenden sind nicht verpflichtet, dem Unternehmen oder der Hochschule Nutzungsrechte an der Arbeit einzuräumen, sie können es aber tun. Ein Sperrvermerk für die Arbeit kann an der Hochschule hinterlegt werden, dies bedeutet, dass die Abschlussarbeit niemandem zur Kenntnis gereicht werden darf, außer den am Prüfungsverfahren beteiligten Prüfer*innen.
Eine im Rahmen der Arbeit neu entwickelte Idee im Sinne einer Erfindung kann dem Praxispartner zustehen, wenn sie maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten des Betriebs beruht. Die Studierenden haben gegen den Praxispartner einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser die Erfindung in Anspruch genommen hat. Einzelheiten regeln das Arbeitnehmererfindungsgesetz und die zugehörigen Vergütungsrichtlinien.
Was passiert bei Wechsel bzw. Kündigung des*der Arbeitgebers*Arbeitgeberin?
Im Verbundstudium
Eine Kündigung vor und während der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Frist möglich. Wollen die Verbundstudierenden während der beruflichen Ausbildungszeit den Praxispartner bei gleichbleibender Ausbildungsrichtung wechseln, so kann das nur im gegenseitigen Einverständnis passieren (vgl. Mustervertrag).
Eine Kündigung des Berufsausbildungsvertrages nach der Probezeit kann vom*von der Arbeitgeber*in oder den Verbundstudierenden nur aus wichtigem Grund erfolgen. Generell sind die Verbundstudierenden an den Berufsausbildungsvertrag gebunden. Bevor eine Kündigung oder ein Wechsel des Praxispartners erfolgt, sollte ein Beratungsgespräch mit dem*der Ausbildungsberater*in der entsprechenden Berufskammer gesucht werden.
Im Studium mit vertiefter Praxis
Eine Kündigung vor und während der Probezeit ist ohne Angaben von Gründen unter Einhaltung der vereinbarten Frist möglich. Will der Studierende während des dualen Studiums den Arbeitgeber wechseln, so kann das nur im gegenseitigen Einverständnis passieren (vgl. Mustervertrag). Nach Ablauf der Probezeit besteht unter Einhaltung der vereinbarten Fristen die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung.
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Regelungen.
Was passiert bei Studienabbruch? Welche Sicherheiten hat der Praxispartner?
Bei Nichtbestehen einer Prüfung an der Hochschule, die eine Verlängerung oder Beendigung des Studiums bedeutet, endet grundsätzlich das Vertragsverhältnis des Vertrages über das duale Studium, es sei denn, der Betrieb stimmt einer entsprechenden Verlängerung zu. Dies kann bereits im Vertrag über das duale Studium geregelt werden. Im Falle der Beendigung des Studiums bleibt das Berufsausbildungsverhältnis unberührt.
Bei Nichtbestehen der Kammer-Abschlussprüfung endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Berufsbildungsgesetzes (BBiG), es sei denn, der Berufsausbildungsvertrag wird nach § 21 Absatz 3 BBiG verlängert. Mit dem Antrag auf Verlängerung vereinbaren der Praxispartner und der*die Teilnehmer*in, ob auch der Vertrag über das duale Studium verlängert wird. Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen.
Für wen ist das duale Studium besonders geeignet?
Das duale Studium ist besonders geeignet für sehr motivierte und zielorientierte Studieninteressierte.
Welchen Notendurchschnitt benötige ich, um einen Platz fürs duale Studium zu bekommen?
Viele Studiengänge sind mit einem Numerus Clausus (NC) belegt. Dieser NC variiert je nach Studiengang und Hochschule. Den aktuellen NC für einen Studiengang können Sie direkt bei der Hochschule, an der Sie studieren möchten, erfragen. Für das duale Studium gilt der gleiche NC wie für das reguläre Studium.
Wie erfolgt die Bewerbung, Einschreibung und Rückmeldung im dualen Studium an der Hochschule?
Nachdem die zukünftigen dual Studierenden vom Praxispartner ausgewählt worden sind, bewerben sie sich um einen Studienplatz innerhalb der Bewerbungsfristen an der Hochschule. (Bewerbungsfrist Wintersemester Bachelorstudiengang: 02. Mai - 15. Juli; Bewerbungsfrist Sommersemester Bachelorstudiengang: Mitte November - 15. Januar)
Damit sie den Studienplatz erhalten, muss bei einem zulassungsbeschränkten Studiengang neben den regulären Zulassungsvoraussetzungen der Numerus Clausus erfüllt werden. Werden die zukünftigen dual Studierenden für das Studium zugelassen, so müssen sie sich persönlich an der Hochschule einschreiben (immatrikulieren).
Nach Ablauf eines jeden Semesters sind sie verpflichtet, sich innerhalb bestimmter Fristen an der Hochschule zurückzumelden. Erfolgt die Rückmeldung nicht, so werden die dual Studierenden exmatrikuliert.
Müssen Studienbeiträge entrichtet werden und wie hoch sind diese?
Nein, Studienbeiträge müssen nicht entrichtet werden. Die Studienbeiträge an den staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern wurden zum Wintersemester 2013/2014 abgeschafft. Dennoch müssen Sie andere Ausgaben berücksichtigen (Studentenwerksbeiträge, Büchergeld, etc.).
Kann ich mich nur bei den Unternehmen bewerben, die auf Ihrer Homepage genannt werden?
Nein. Sie können sich bei jedem Praxispartner Ihrer Wahl bewerben, der die Rahmenbedingungen von hochschule dual und der kooperierenden Hochschule erfüllt.
Am besten setzen Sie sich vor der Bewerbung mit dem Praxispartner in Verbindung und fragen, ob es an einer Kooperation im dualen Studium interessiert ist. Falls ja, sollte sich der Praxispartner zudem mit der Hochschule in Verbindung setzen, damit die Rahmenbedingungen geklärt werden (Kooperationsvereinbarung).
Welche Praxispartner und Einrichtungen würden Sie für ein duales Studium empfehlen?
Hier gibt es keine pauschale Antwort. Welche Praxispartner am besten zu Ihnen passen, hängt davon ab, wo Sie sich am wohlsten fühlen. Die einen spricht ein großer Konzern an, die anderen eher ein kleiner Familienbetrieb.
Folgende Aspekte sollten Sie im Vorstellungsgespräch mit dem Praxispartner klären:
eine gute Betreuung im Unternehmen während des Studiums
interessante Aufgaben und Projekte im Unternehmen
Entwicklungsperspektiven nach Abschluss des Studiums
Verbundstudium: Wie formuliere ich den Betreff in der Bewerbung, wenn ich mich für das Verbundstudium bewerbe?
Vorschlag: Bewerbung um einen Platz für das Verbundstudium xy an der Hochschule xy
Ist es beim dualen Studium möglich, ein Auslandssemester zu absolvieren bzw. sind Auslandsaufenthalte möglich?
Ja. Zum Einen sind Praxis-Auslandsaufenthalte z. B. im Praxissemester über den Praxispartner ideal und äußerst begrüßenswert. Zum anderen sind Auslandssemester über die Hochschule möglich. Die Hochschulen verfügen über sehr viele Partnerhochschulen in verschiedensten Ländern. Die Studierenden sollten sich frühzeitig über die Möglichkeit der Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen informieren. Auslandssemester sollten mit dem Praxispartner abgestimmt sein, da sich der Studienablauf verschieben kann, falls nicht alle nötigen Studienleistungen im Ausland erbracht werden können. Es ist ratsam, sich möglichst früh an der Hochschule zu erkundigen, an welchen Partnerhochschulen im Ausland ein Semester absolviert werden kann.
Steht auf dem Bachelorzeugnis, dass ich ein duales Studium absolviert habe?
Ein entsprechender Hinweis wird im Diploma Supplement eingefügt. Einige Hochschulen händigen zusätzlich ein Hochschulzertifikat für duale Studienabsolvent*innen aus.
Verbundstudium: Was passiert, wenn ich für das Verbundstudium keinen Studienplatz an der Hochschule bekomme?
Wenn neben den regulären Zulassungsvoraussetzungen der nötige NC erfüllt wird, ist der Studienplatz gewährleistet.
In der Praxis zeigt sich immer deutlicher, dass die Praxispartner in Bezug auf den Notenschnitt in der Regel strenger rekrutieren als die Hochschulen. Dennoch empfehlen wir den Studieninteressierten, sich bei mehreren Hochschulen um einen Studienplatz zu bewerben, sollte der Notendurchschnitt nicht erreicht oder nur knapp erreicht werden.
Darüber hinaus gibt es ein sehr kleines Kontingent an Studienplätzen im jeweiligen Studiengang, das speziell für Verbundstudierende reserviert ist. Diese Reservierung bezieht sich auf Bewerber*innen, die den NC nicht erfüllen, aber beim Praxispartner einen sehr überzeugenden Eindruck hinterlassen haben.
Wozu brauche ich überhaupt die Berufsausbildung im Verbundstudium, wenn ich nach dem Studium sowieso als „Bachelor“ eingestuft werde?
Durch die Berufsausbildung erlernen Sie Ihr Fach "von der Pike auf" - so wissen Sie etwa als Ingenieur*in auf Führungsebene wie eine Maschine in der Fertigung zu bedienen ist. Das hilft Ihnen, später auf verantwortlichen Positionen die richtigen Entscheidungen zu treffen. Als Führungspersönlichkeit kennen Sie die Belange und Bedürfnisse der Mitarbeitenden der Firma. Außerdem erarbeiten Sie sich ein tolles Standing auch auf Ebene der Fachangestellten und wissen, wen Sie bei bestimmten Fragestellungen und Projekten ansprechen können. Das umfassende Netzwerk, das Sie im Rahmen der Berufsausbildung bekommen, hilft Ihnen beim Weiterkommen und wird von den Fachabteilungen und Personalabteilungen sehr geschätzt.
Wie viele Plätze stellen Unternehmen bzw. Einrichtungen für das duale Studium zur Verfügung?
Die Zahl der freien Plätze im dualen Studium variiert je nach Unternehmen. Große Konzerne können in der Regel mehr Plätze für das duale Studium anbieten als kleine oder mittelständische Betriebe. Jedes Jahr bewerben sich jedoch mehr Studieninteressierte bei den Praxispartnern als es Plätze gibt.
Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen der Hochschule, Praxispartner und hochschule dual?
So arbeiten Sie als dualer Praxispartner mit den Hochschulen und hochschule dual zusammen:
hochschule dual
Bietet zentrale Beratung zum dualen Studium (Praxispartner werden, Studienangebote, Musterverträge, Recruiting dual Studierender usw.)
Bietet Ihnen ein Recruiting-Portal für Studieninteressierte
Bietet Musterverträge für die Kooperation mit den Hochschulen
Bietet Musterverträge für die Vertragsgestaltung mit dual Studierenden
Hochschulen
Sind Ihre Ansprechpartner*innen für alle inhaltlichen Fragen zu den dualen Studienangeboten
Sind Ihre direkten Kooperationspartner*innen im dualen Studium
Führen das Studium durch
Sie wollen Praxispartner werden?
Sie möchten das Verbundstudium oder das Studium mit vertiefter Praxis (Bachelor, Master) in das Ausbildungs- bzw. Personalentwicklungsprogramm Ihres Unternehmens aufnehmen? Hilfreiche Informationen, wie beispielsweis die Auswahl des Studienmodells oder die Zusammenarbeit mit der Hochschule finden Sie in unserer Broschüre für interessierte Unternehmen. Außerdem finden Sie eine Schritt-für-Schritt Anleitung, wie Sie Praxispartner werden, in unserer Checkliste.
Für alle weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Geschäftsstelle von hochschule dual:
Tel: +49 89 5404137-15
info[at]hochschule-dual.de
Wenn Sie bereits wissen, mit welcher Hochschule Sie kooperieren möchten, wenden Sie sich direkt an die jeweiligen Dual Koordinator*innen. Die Kontaktdaten der Hochschulansprechpartner*innen finden Sie auf unserer Seite über die Mitgliedshochschulen.
Welche Schritte sind zu beachten, wenn ich als Praxispartner ein duales Studium anbieten möchte?
hochschule dual steht Ihnen außerdem bei allen Fragen gerne zur Verfügung (Tel: +49 89 5404137-15) oder unter info@hochschule-dual.de
Welche formalen Voraussetzungen benötigen Bewerber*innen für ein duales Bachelorstudium?
Die Bewerber*innen müssen die regulären Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen der Hochschule erfüllen:
Sind duale Studienangebote nur für große Unternehmen geeignet?
Nein, gerade auch kleine und mittelständische Unternehmen können duale Studienangebote nutzen, um sich frühzeitig hochqualifizierte und motivierte Mitarbeitende zu sichern und so dem Fach- und Führungskräftemangel im Betrieb effektiv entgegen zu wirken. Nach einer repräsentativen Befragung von 500 Unternehmen in Bayern „Bedarf nach dualen Studienangeboten in der bayerischen Wirtschaft“ (TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag von hochschule dual, 2007) haben 62% aller Unternehmen Interesse, Plätze für duale Studienangebote zur Verfügung zu stellen.
Aktuelle Zahlen nach Unternehmensgröße:
20-49 Mitarbeiter*innen 61%
50-99 Mitarbeiter*innen 62%
100-199 Mitarbeiter*innen 68%
200-499 Mitarbeiter*innen 70%
500 und mehr Mitarbeiter*innen 63%
Im Handwerk wird das duale Studium unter anderem als Möglichkeit gewählt, die Nachfolge der Unternehmensführung zu sichern.
Mit welcher Hochschule kann ich als Praxispartner kooperieren?
Mit allen staatlichen Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Bayern sowie zwei Hochschulen für angewandte Wissenschaften in kirchlicher Trägerschaft. Hinzu kommt eine Kooperation mit der baden-württembergischen Hochschule Ulm. Auf unserer Übersicht der Mitgliedshochschulen finden Sie alle wichtigen Informationen.
Gibt es auch Kooperationsverträge zwischen Praxispartner und Hochschule?
Dies hängt von der jeweiligen Hochschule ab. Die meisten Hochschulen schließen Kooperationsvereinbarungen mit den Praxispartnern ab. Generell sind beide Bildungspartner, d.h. Praxispartner und die jeweilige Hochschule, verpflichtet, für eine qualitativ hochwertige Ausbildung des Studierenden zu sorgen.
Wie werden die Bewerber*innen ausgesucht? Wer macht das?
Die Bewerber*innen werden direkt von Ihnen als Praxispartner ausgesucht. Achten Sie bei der Auswahl auch auf die Zugangsvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen der Hochschule. In jedem Fall sollten die Bewerber*innen besonders motiviert und zielorientiert sein, da es sich um ein zeitintensives Studium mit wenig Freizeit handelt. Weitere Voraussetzungen können Sie individuell für Ihr Unternehmen bestimmen.
Ihre ausgewählten Kandidat*innen müssen sich zusätzlich regulär um einen Studienplatz an der Hochschule bewerben (Bewerbungsfrist Wintersemester Bachelorstudiengang: 02. Mai – 15. Juli; Bewerbungsfrist Sommersemester Bachelorstudiengang: Mitte November – 15. Januar). Der Vertrag über das duale Studium (Studium mit vertiefter Praxis bzw. Verbundstudium) mit Ihrem Unternehmen muss i. d. R. den allgemeinen Bewerbungsunterlagen beigefügt werden, in Einzelfällen kann er nachgereicht werden. Die Bewerbungsfristen für Masterstudiengänge weichen von den Fristen der Bachelorstudiengänge ab, die genauen Daten sind bei der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
Kann mein Unternehmen mitbestimmen, welche Fächer die Studierenden im dualen Studium an der Hochschule belegen?
Bis zu einem gewissen Grad, ja: Im späteren Studienverlauf haben die Studierenden die Möglichkeit, verschiedene Studienschwerpunkte zu wählen. Hier ist es sinnvoll, wenn die Studierenden Schwerpunkt- und Wahlfächer belegen, die inhaltlich zu den Praxiseinsätzen im Unternehmen passen. Idealerweise treffen Praxispartner und Studierende die Fächerauswahl gemeinsam.
Ist im Unternehmen eine gesonderte Betreuung der dual Studierenden erforderlich?
Es ist sinnvoll, ein Programm für die betrieblichen Phasen zu definieren, das die dual Studierenden Schritt für Schritt auf die späteren Tätigkeiten im Unternehmen vorbereitet. Beim Verbundstudium ist zusätzlich der Berufsausbildungsplan der Kammer zu berücksichtigen. Im Sinne einer Partnerschaft zwischen Hochschule und Betrieb sollten die Studierenden eine*n Mentor*in im Unternehmen haben, der*die die Einsätze der dual Studierenden koordiniert, sich um die fachliche Begleitung während der Praxisphasen kümmert, die Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs kennt und mit der Hochschule regelmäßig in Kontakt steht.
Welche Erfahrungswerte gibt es mit Absolvent*innen dualer Studienangebote in Unternehmen?
In Bayern gibt es sehr positive Erfahrungen mit Absolvent*innen dualer Studienangebote. Bereits viermal wurden je fünf Top-Absolvent*innen für ihre hervorragenden Leistungen im dualen Studium vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und den bayerischen Metall- und Elektroarbeitgeberverbänden bayme vbm sowie der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft
e. V. ausgezeichnet. Bayerische Unternehmen, die bereits Plätze für das duale Studium zur Verfügung stellen, sehen folgende Vorteile von Absolvent*innen dualer Studiengänge als besonders wichtig an:
Mehr Praxiserfahrung 89%
Leistungsmotivierte und zielstrebige Mitarbeiter*innen 86%
Eignung für mittleres Management o.ä. 79%
Kenntnis des Betriebs von Anfang an 77%
Keine Einarbeitungszeit nötig 66%
Wissenschaftliche Ausrichtung neben Praxiserfahrung 66%
Die Ergebnisse stammen aus einer repräsentative Befragung von 500 Unternehmen in Bayern „Bedarf nach dualen Studienangeboten in der bayerischen Wirtschaft“, TNS Infratest Sozialforschung 2007 (im Auftrag von hochschule dual).
Welche Kosten kommen auf mein Unternehmen pro Platz für ein duales Studium zu?
Die Aufwendungen beim Verbundstudium und Studium mit vertiefter Praxis beinhalten die Vergütung der dual Studierenden und Personalnebenkosten. Finanzielle Beiträge an hochschule dual oder die Hochschule sind nicht erforderlich – die Teilnahme am Programm hochschule dual ist beitragsfrei.
Ausnahme: Modell 3, I.C.S., weitere Informationen unter www.ics-ev.de
Wie hoch ist die Abbruchquote im dualen Studium?
Sie ist deutlich geringer als im nicht dualen Studium und lag im Studienjahr 2014 bei ca. 4% (Quelle: hochschule dual). Ein wesentlicher Grund ist die außerordentlich hohe Motivation der dual Studierenden. Sie haben ihr Ziel – einen Arbeitsplatz im Unternehmen – klar vor Augen. Außerdem ist die gute Vorauswahl der Praxispartner entscheidend. Besonderer Vorteil gegenüber Berufsakademien: Bricht der*die Studierende das Verbundstudium ab, kann er*sie die Lehre im Betrieb trotzdem fortsetzen und bleibt dem Unternehmen auch weiterhin erhalten.
Unterliegt das duale Studium dem Mindestlohn?
Grundsätzliches
Seit 1. Januar 2015 hat Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn, der seit 1. Januar 2020 bei 9,35 Euro in der Stunde liegt.
Generell haben neben Arbeitnehmern auch freiwillige Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz Anspruch auf Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind demgegenüber sogenannte Pflichtpraktika. Ein Pflichtpraktikum liegt vor, wenn das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie obligatorisch zu leisten ist (vgl. hierzu § 22 MiLoG und § 26 BBiG).
Mindestlohn im dualen Studium in Bayern
Das praktische Studiensemester im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPo) ist als Bestandteil einer hochschulrechtlichen Bestimmung vom Mindestlohngesetz befreit.
Für alle Praxiszeiten darüber hinaus, welche im Rahmen eines dualen Studiums beim dualen Praxispartner abgeleistet werden, ist die Rechtslage unklar. Maßgeblich ist, ob die geleistete Praxiszeit als Bestandteil des Hochschulstudiums anzusehen ist. Nicht mindestlohnpflichtig sind etwa auch solche Praxiszeiten, die über eine entsprechende Kooperationsvereinbarung (hochschule dual empfiehlt den Abschluss einer solchen Vereinbarung) von Hochschule und Praxispartner in das Studium integriert sind. Welche Praxiszeiten Bestandteil des Hochschulstudiums sind, ist nicht im Mindestlohngesetz geregelt; vielmehr handelt es sich um eine hochschulrechtliche Frage. (Rückmeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24.09.2019)
Eine aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Abgrenzungsfrage ist nicht bekannt (Stand August 2019). hochschule dual kann zum Thema Mindestlohn im dualen Studium daher keine rechtsverbindliche Einschätzung geben.
Für die Dauer des dualen Studiums empfiehlt hochschule dual den Praxispartnern die Zahlung einer angemessenen Vergütung, mindestens aber des Mindestlohnes (unter Berücksichtigung oben genannter Ausnahmen), um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.