Wintersemester 2020/21: Wissenschaftsministerium hat Rahmenbedingungen festgelegt

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Vorlesungen werden weiterhin aus einem Mix aus Online- und Präsenzlehre bestehen. Dabei werden Präsenzveranstaltungen bis 200 Personen möglich sein. Insbesondere für Studienanfänger*innen soll es besondere Präsenzangebote geben. Die Vorlesungszeit an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird vom 1. Oktober bis zum 25. Januar dauern, Ausnahmen gibt es im Erstsemester für zulassungsbeschränkte Studiengänge.

Die neuen Bedingungen bieten „Planbarkeit und Sicherheit für unsere gesamte Hochschulfamilie“, so Wissenschaftsminister Sibler. Er betonte jedoch, dass Präsenzveranstaltungen natürlich nur stattfinden können, soweit das Corona-Infektionsgeschehen dies zulässt. Hochschulen haben die Möglichkeit innerhalb des vorgegebenen Rahmens über die Semesterferien individuelle Konzepte zu erarbeiten.

An den Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Technischen Hochschulen wird die übliche Vorlesungszeit vom 1. Oktober bis zum 25. Januar dauern. Eine Ausnahme bilden die Studienanfängerinnen und -anfänger in zulassungsbeschränkten, grundständigen Studiengängen, die zentral vergeben werden: Für sie soll die Vorlesungszeit am 2. November beginnen und am 19. Februar enden, wobei eine Angleichung für alle Studienanfängerinnen und -anfänger von grundständigen Studiengängen an der einzelnen Hochschule auf Antrag der Hochschule möglich ist. Generell kann die einzelne Hochschule den Vorlesungszeitraum um bis zu vier Wochen verkürzen, wenn der vorgesehene Unterrichtsstoff studierbar angeboten wird. Für dual Studierende und Praxispartner gilt daher, dass man sich bei der jeweiligen Hochschule direkt informieren sollte.

Es gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Mehr Präsenzveranstaltungen, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt.
  • Maximal 200 Personen in einer Vorlesung.
  • Die Daten aller Teilnehmer einer Präsenzveranstaltung müssen erfasst werden.
  • Der Mindestabstand von 1,5 Meter muss bei den Lehrveranstaltungen eingehalten werden.
  • Wo der Mindestabstand zum Beispiel in Verkehrs- und Begegnungsbereichen innerhalb der Hochschulgebäude nicht zuverlässig eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die Pressemeldung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst finden Sie unter diesem Link